Kritische Würdigung des BFH-Urteils vom 22.12.2010 (I R 47/10) zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs (German Edition)
Book Details
Author(s)Patrick Rizzo
ISBN / ASINB005SVIZMQ
ISBN-13978B005SVIZM7
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MarketplaceUnited States 🇺🇸
Description
Eines der strittigsten Rechtsgebiete der Besteuerung von Körperschaften ist die Behandlung von Geschäftsverbindungen zw. KapG und Anteilseignern. Während der Periodengewinn von Personengesellschaften direkt den Mitunternehmern zugerechnet wird, werden Gewinne von KapG erst mit Ausschüttung der Dividende auf Ebene der Anteilseigner besteuert. Die KapG hält insoweit eine eigenständige Rechts- und Steuersubjekteigenschaft inne. Da sich Gesellschafter und KapG gesetzlich wie fremde Dritte gegenüberstehen, werden angemessene wirtschaftliche Leistungsbeziehungen zw. ihnen nach dem sog. Trennungsprinzip auch steuerrechtlich anerkannt. Was dabei noch als angemessen gilt, bestimmt die Rechtsprechung am Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Sofern dieser einen konkreten Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewandt hätte, ist der Sachverhalt als unangemessen einzustufen. Hingegen dürfen Vorteilsgewährungen an einen Gesellschafter den Gewinn der KapG nicht berühren. Ist dies passiert, so werden Betriebsausgaben in Höhe des unangemessenen Anteils als Einkommensverteilung umqualifiziert und erhöhen das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Auf Ebene des Anteilseigners führt dies zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (Anteile im Privatvermögen) oder Gewerbeeinkünften (Anteile im Betriebsvermögen). Es ist derweil unerheblich, ob der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensvorteil offen oder verdeckt zugeflossen ist. Das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung ist eine Gewinnkorrekturvorschrift. Im Wesentlichen soll damit die Entkoppelung von Einkommensermittlung einerseits und Einkommensverwendung andererseits sichergestellt werden. Bei der Rückabwicklung von vGA kommt es oft zu Auseinandersetzungen zw. den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Abgehoben von der Frage, ob eine vGAdem Grunde nach vorliegt, ist dabei die Bewertung der vGA ein zentraler Problemkreis. Unklar war bisher die Bewertung einer vGA bei teilweiser Privatnutzung eines betrieblichen Flugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn das Flugzeug vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipiert wurde und in Deutschland aufgrund von dessen Größe nicht gewerblich verchartert werden darf. Der BFH hat mit Urteil vom 22.12.201011 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass für die Bewertung der vGA der beizulegende Fremdvergleichspreis heranzuziehen ist. Da im Streitfall keine angemessenen Mietkosten eines fremden Dritten für das gleiche Flugzeug bestimmt werden konnten, sind jedoch die vollen Selbstkosten inklusive steuerlicher AfA und Finanzierungszinsen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags maßgeblich. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit diesem Urteil kritisch auseinander und befasst sich grds. mit der Frage, ob sich die Höhe der vGA durch die Mietkosten eines fiktiven – weil nicht vorhandenen – fremden Dritten, anhand des tatsächlichen Aufwands oder etwa anhand der vollen Selbstkosten des Flugzeugs bestimmt. Zuerst wird der konkrete Streitfall durch den Instanzenzug vorgestellt. Nach einer kurzen Einleitung werden die wesentlichen Tatbestandsmerkmale von vGA in angemessener Knappheit am Urteilsfall durchmustert. Schwerpunktmäßig widmet sich die Arbeit den in Schrifttum und höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Bewertungsgrundsätzen von vGA. Dafür wird zunächst der in ständiger BFH-Rechtsprechung angewandte Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters untersucht und dargelegt, warum dieser für den vorliegenden Streitfall untauglich ist. Mittelpunkt der Betrachtung ist sodann die hilfsweise Bewertung der vGA auf Kostenbasis. In diesem Abschnitt werden die sich diametral gegenüberstehenden Meinungen zu den Kostenbestandteilen der vGA gewürdigt. Ferner wird das Urteil in die einschlägige BFH-Rechtsprechung eingeordnet und mit zwei ähnlichen Fällen verglichen, bevor zum Ausgang des Verfahrens abschließend Stellung g
