Familienunterhalt ALS Ausdruck Der Ehelichen Lebensgemeinschaft (German Edition)
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Book Details
Author(s)Maciej Stanislaw Pikulinski
PublisherGRIN Verlag
ISBN / ASIN364046060X
ISBN-139783640460601
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Sales Rank99,999,999
MarketplaceUnited States 🇺🇸
Description ▲
Magisterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: magna cum laude obere grenze, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Fachbereich Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Juraaufbaustudium, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die vorliegende Arbeit wurde am 26. Febr. 2003 am Fachbereich Rechtswissenschaften der Johannes Gutennberg-Universität als eine Magisterarbeit vorgestellt. Die Arbeit wurde mit magna cum laude obere Grenze von dem Erstberichterstatter und mit magna cum laude vom Zweitbericherstatter bewertet. Dank dieser Arbeit wurde ich als Doktorand angenommen. , Abstract: Ist die Ehe der Kompromiß der Liebe mit der Gesellschaft? Liebe beflügelt und entzieht die Betroffenen damit jeglicher positivrechtlicher Regelung. Die Gesellschaft fordert aber feste Regeln. Die Festlegung von eherechtlichen Pflichten ist ein unzulänglicher Brückenschlag zwischen beiden Ebenen. Immer wieder kehrt die alte Frage nach Recht und Moral zurück. Ehe ist immer auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Familienunterhalt ist die für die Eheleute und ihre gemeinschaftlichen Kinder notwendige Vorsorge und stellt damit einen unmittelbaren Ausfluß der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten dar2. Solange die Liebe keine überkommene Illusion ist, solange eine Ehe nicht scheitert, wiegt der Familienunterhalt viel. Was aber ist diese Pflicht? Die Forderung des Tages3, eines jeden Tages! Die vorliegende Arbeit hat den gemeinsamen wirtschaftlichen Existenzkampf4 der Ehepartner zum Gegenstand. Der Familienunterhalt wird in den §§ 1360, 1360a BGB geregelt. Der Anspruch ist in der Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verankert und soll als ein Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft erörtert werden. 1 Duden, Band 12, Zitate und Aussprüche, S. 579. 2 Vgl. Dölle/Schuster, Familienrecht, 1964, Band I, § 33, V. 3 Vgl. Goethe, Maximen und Reflexionen, „Wie kann man sich selbst kennenlernen? (...) Versuche deine Pflicht zu tun, und du weißt gl